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Krankenkasse muss für Blinde die Kosten für ein offenes Vorlesesystem übernehmen

Feb 12, 2010

Wer blind ist oder schwer sehbehindert ist, kann von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten für ein offenes Vorlesegerät mit Braillezeile verlangen. Er braucht sich nicht mit einem geschlossenen Vorlesegerät zufriedenzugeben. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichtes Marburg vom 05.03.2009 (Az. S 6 KR 66/08).
Im zugrundeliegenden Sachverhalt beantragte der blinde Kläger bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem offenen Computerlesesystem. Dieses ist über die Braillezeile hinaus mit einem Bildschirmausleseprogramm ausgestattet. Dadurch kann der Betroffene nicht nur – wie einem sogenannten geschlossenen Vorleseprogramm – Druckschriften lesen, sondern auch Recherchen im Internet durchführen. Die Krankenkasse hielt das für überflüssig und bewilligte nur die Übernahme der Kosten für ein geschlossenes Vorleseprogramm.
Die Richter des Sozialgerichtes Marburg stellten sich auf die Seite des Betroffenen und gaben seiner Klage statt. Nach ihrer Ansicht braucht sich ein Blinder nicht mit den eingeschränkten Funktionen eines geschlossenen Vorlesesystems zufriedengeben, sondern hat gegen die Krankenkasse nach § 33 SGB V auch einen Anspruch auf Kostenübernahme hinsichtlich des Bildschirmausleseprogramms, welches eine spezielle Texterkennungssoftware enthält. Nur dadurch wird ein hinreichender Ausgleich für die infolge der Behinderung bestehenden Funktionsbeeinträchtigung geschaffen. Zu den elementaren Bedürfnissen eines Menschen gehört auch die Möglichkeit, sich Informationen durch Recherchen im Internet zu beschaffen. Dadurch wird Blinden ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Diese Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Quelle: http://www.juraforum.de
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