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Erben können eine Immobilie mit Stimmenmehrheit verwalten

Mai 18, 2010

Erben mehrere Personen gemeinsam eine Immobilie, können sie diese auch dann renovieren und vermieten, wenn sich nicht alle Erben einig sind. In solchen Fällen gilt der Grundsatz, dass bei Entscheidungen, die die Substanz oder den Ertrag der Immobilie sichern würden, die zustimmenden Erben nur die Mehrheit der Erbteile auf sich vereinen müssen. Wie die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, mitteilt, hat der Bundesgerichtshof (XII ZR 210/05) diesen Grundsatz in einem aktuellen Urteil auch auf die Kündigung eines Mietvertrags angewandt.

Laut Gericht muss die Kündigung des Mietvertrags eine „ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme“ darstellen, die also den Wert des Nachlasses und seine Erträge sichert oder steigert. Im entschiedenen Fall bejahte dies das Gericht, da die seither als Museum genutzte Immobilie nach der Kündigung zu einem erheblich höheren Mietpreis neu vermietet werden konnte. Es spielte daher keine Rolle, dass einer von drei Miterben, der einen Erbteil von einem Viertel hatte, an der Kündigung nicht mitwirkte. Nur einvernehmlich könnten die Erben dagegen das Grundstück veräußern oder mit Grundpfandrechten belasten.

Quelle lifePR

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