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Abgabe des Schwerbehindertenausweises nach Entfernung eines Prostatakarzinoms

Feb 10, 2010

Wer an einem bösartigen Tumor im Bereich der Prostata erkrankt ist, hat normalerweise einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 – und somit einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Diesen darf er auch nach der operativen Entfernung eines Prostatakarzinoms gewöhnlich für eine Zeit von 5 Jahren behalten. Fachleute nennen so etwas Heilbewährungszeit. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Betroffene aufgrund der Möglichkeit eines Rückfalls bezüglich seiner Krebserkrankung in einer starken psychischen Stresssituation befindet.
Im Anschluss an diese Heilbewährungszeit muss der Kranke allerdings damit rechnen, dass er seinen Schwerbehindertenausweis aufgrund einer Besserung seines gesundheitlichen Zustandes abgeben muss. Anders ist das, soweit Anhaltspunkte für einen Rückfall, eine Bildung von Metastasen im Körper oder eine außergewöhnliche psychoreaktive Störung des Patienten sprechen.
Für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft reicht es hingegen nicht aus, dass der Betroffene nach Ablauf der Heilbewährungszeit das erneute Auftreten eines Tumors befürchtet – ohne dass objektive Tatsachen dafür sprechen. Eine weiterhin bestehende Stressinkontinenz genügt dafür gewöhnlich nicht. Dies hat kürzlich das Sozialgericht Bremen entschieden (Az. S 3 SB 195/08). Dieses Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
Quelle: http://www.juraforum.de
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