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OLG Frankfurt a. M. – AGB und Widerrufsbelehrung in Scrollkästen bei eBay unzulässig

Jun 1, 2007

(openPR) – Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 9. Mai 2007 (Az: 3/8 O 25/07) entschieden, dass die Erteilung der Widerrufsbelehrung nach § 312 c I BGB i.V.m. § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV im Rahmen eines von eBay zur Verfügung gestellten Scrollkastens unzulässig ist, da dieser nicht den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit einer solchen Belehrung gerecht wird.

Auf Grund der geringen Größe des Scrollkastens kann der Leser jeweils nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird die Verständlichkeit der Belehrung selbst für den mit dem Scrollen vertrauten Nutzer in einer mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt.

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einem größeren Scrollkasten eine andere Beurteilung geboten sein kann, lässt jedoch offen, wie groß dieser sein müsste.

Da eBay die Größe des Scrollkastens vorgibt, sollte man derzeit von der Verwendung des Scrollkastens für AGB und Widerrufsbelehrung Abstand nehmen, um nicht Gefahr zu laufen, durch Mitbewerber abgemahnt zu werden.

Ebenso betrifft dies die Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die ausschließliche Darstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen § 305 II Nr. 2 BGB, weil sie dem Kunden nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

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