Lohnsteuerhilfevereine erbringen steuerberatende Dienstleistungen für Arbeitnehmer. Nach dem derzeit gültigen Steuerberatungsgesetz dürfen von Lohnsteuerhilfevereinen nur solche Personen umfassend betreut werden, die
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§22 Nr. 1 EStG) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§22 Nr. 1a EStG) erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und
c)
Einnahmen (nicht Einkünfte !) aus anderen Einkunftsarten (im wesentlichen: Vermietung und Verpachtung; Kapitalvermögen) haben, die insgesamt die Höhe von EUR 13.000, im Falle der Zusammenveranlagung von EUR 26.000, pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des InvZulG 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten müssen jeweils beide Ehegatten Mitglied werden, damit der Lohnsteuerhilfeverein tätig werden darf. Deshalb müssen in diesem Fall bei beiden Eheleuten die o. g. Voraussetzungen gegeben sein.
Lohnsteuerberatungsverbund e.V.
Lohnsteuerhilfeverein
-Zentrale-
Herr Dr. Pappenberger
Prinz-Ludwig-Str. 34
95652 Waldsassen
Tel.: 09632/9229-0
Fax: 09632/9229-190
E-Mail: info@steuerverbund.de
Internet: www.steuerverbund.de
Der Lohnsteuerberatungsverbund ist ein Lohnsteuerhilfeverein mit bundesweit über 820 örtlichen Beratungsstellen.
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Vereinsregister Tirschenreuth VR 20261
Vorstandssprecher: Dipl.-Kfm. Dr. Klaus Pappenberger
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