Eine Teilkaskoversicherung muss unter Umständen nicht zahlen, wenn das versicherte Fahrzeug bei einer Probefahrt entwendet wird. Der spätere Kläger wollte das Motorrad verkaufen. Als ein ihm namentlich nicht bekannter Kaufinteressent erschien, vertraute er diesem das Zweirad zur Probefahrt an. Bedauerlicherweise war das einzige, was zurückkam, eine SMS, mit der der Interessent dem Kläger mitteilte, dass das Motorrad nun gestohlen sei. Der so Getäuschte wollte sich bei seiner Teilkasko schadlos halten und forderte 8.000 Euro Versicherungsleistung wegen Diebstahles. Diese weigerte sich aber zu bezahlen, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Coburg an und wies die Klage ab. Wer so unvorsichtig ist, verliert seinen Versicherungsschutz, erklären ARAG Experten. Der Kläger habe keinerlei Maßnahmen getroffen, um sich gegen die Entwendung zu schützen. Wer nicht einmal die Personalien des Kaufinteressenten vor der Probefahrt aufgenommen hat, läd den Täter zum Diebstahl geradezu ein - obwohl allgemein bekannt ist, dass bei Probefahrten häufig Betrügereien oder Trickdiebstähle vorkommen, so die Richter (LG Coburg, Az.: 13 O 717).
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