Verbraucherzentrale Sachsen rät bei Abbuchungsaufträgen zu mehr Vorsicht
Weit verbreitet ist unter Verbrauchern die Annahme, dass jede Lastschrift rückgängig gemacht werden kann. Mit Verwunderung und Ärger reagieren Betroffene dann, wenn sich eine Bank oder Sparkasse weigert, für ihren Kunden das Geld zurückzuholen. “Sofern der Verbraucher jedoch eine Abbuchungserlaubnis erteilt hat, ist die Ablehnung des Kreditinstitutes korrekt”, informiert Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. “Nur wer eine Einzugsermächtigung gegeben hat, kann sich bei einem fehlerhaften Einzug über das Kreditinstitut sein Geld wiederholen.”
Einige windige Anbieter, wie sie zum Beispiel teilweise im Bereich der Partnervermittlung zu finden sind, nutzen die Unkenntnis vieler Verbraucher über die zwei verschiedenen Arten des Lastschriftverfahrens aus. Ihnen kommt dabei zugute, dass im Bereich des Zahlungsverkehrs allgemein immer von Abbuchung gesprochen wird, egal ob diese aus einem Dauerauftrag, einer Abbuchungserlaubnis, einer Einzugsermächtigung oder einer Überweisung resultieren. Außerdem ähneln sich formal die Erteilung eines Abbuchungsauftrages und die einer Einzugsermächtigung. Im Ergebnis gibt es jedoch gravierende Unterschiede.
Das Abbuchungsverfahren wird üblicherweise im gewerblichen Rahmen angewandt, ist aber auch im privaten Bereich möglich. Der Zahlungspflichtige teilt dabei seiner Bank einen Zahlungsempfänger mit, der danach berechtigt ist, von seinem Konto Geld abzubuchen. Ist der Einreicher der Lastschrift dann mit dem genannten Gläubiger identisch, wird das Kreditinstitut den Betrag überweisen. Kommt es zum Streit über den abgebuchten Betrag, ist die Bank außen vor. In diesem Fall muss sich der Verbraucher an seinen Vertragspartner, also beispielsweise das Partnervermittlungsinstitut, halten. “Einzelne Institute sind dafür bekannt, einmal eingenommenes Geld, auch wenn es ihnen nicht zusteht, nur ungern wieder herauszugeben”, weiß Hoffmann. Somit muss der Verbraucher seinem Geld oft hinterherlaufen.
Abweichend läuft das Einzugsermächtigungsverfahren ab. Hier erteilt der Verbraucher seinem Vertragspartner unmittelbar die Erlaubnis, Geld von seinem Konto einzuziehen. Die Bank des Zahlungspflichtigen erfährt davon also zunächst nichts. Anders als beim Abbuchungsverfahren fehlt es demnach an einem Auftrag des Kontoinhabers an seine Bank zur Belastung aus der Lastschrift. Als Ausgleich dafür besteht das Widerspruchsrecht, welches der Verbraucher direkt gegenüber seiner Bank geltend machen kann. In diesem Fall holt das Kreditinstitut das Geld zurück. Im Streitfall muss sich nun der Anbieter an den Verbraucher halten. “Da das Einzugsermächtigungsverfahren dem Verbraucher mehr Schutz bietet, sollte diesem grundsätzlich der Vorzug gegeben werden”, rät Andrea Hoffmann. Zur Unterscheidung beider Verfahren rät sie darauf zu achten, ob im Formular des Anbieters Begriffe wie Abbuchungsauftrag oder Abbuchungserlaubnis auftauchen. Dann sollten im Zweifelsfall die Finger davon gelassen werden. Wer bereits einen Abbuchungsauftrag erteilt hat, ist nicht ewig an diese Zahlungsweise gebunden. Ein Widerruf gegenüber der Bank ist möglich.
Die weitere Zahlungspflicht gegenüber dem Vertragspartner ist damit nicht erloschen, sondern muss dann auf andere Weise erfüllt werden.
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