In einem aktuellen Urteil verkündet das Bundesarbeitsgericht, dass der Urlaubanspruch nicht erlischt, wenn dieser aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen werden kann. Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die klagende Arbeitnehmerin von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für einen Verein tätig war. Sie erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Die Klägerin verlangte unter anderem die Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Der beklagte Arbeitgeber hat diesen Anspruch unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BAG abgewiesen. Im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat das BAG dem Abgeltungsanspruch nunmehr stattgegeben. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Den Arbeitnehmern steht dann am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Abgeltungsanspruch zu, erklären die ARAG Experten (BAG Az.: 9 AZR 983/07).
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