Inhaber von eBay-Mitgliedskonten können dafür haftbar gemacht werden, wenn unbefugte Dritte das Mitgliedskonto missbrauchen, weil der Inhaber das Konto nicht ausreichend vor Zugriffen Dritter geschützt hat. In dem Fall vor dem Bundesgerichtshof hatte ein Schmuckhersteller gegen ein eBay-Mitglied geklagt, weil unter dessen Mitgliedsnamen ein Halsband versteigert wurde und dabei Urheber- und Wettbewerbsrechte verletzt wurden. Das beklagte eBay-Mitglied lehnte eine Haftung mit dem Argument ab, dass nicht er, sondern seine Ehefrau ohne sein Wissen das Mitgliedskonto bei eBay zur Versteigerung benutzt habe. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Haftung des Beklagten als Mittäter oder Teilnehmer für die Handlungen seiner Ehefrau mangels Vorsatzes tatsächlich ausscheide. Der Beklagte haftet jedoch aus einem anderen Grund, erklären ARAG Experten. Der Mann hat nicht hinreichend dafür gesorgt, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten seines Mitgliedskontos bekommt und unter seinem Mitgliedsnamen Versteigerungen durchführen konnte. Daher muss er sich als Inhaber des eBay-Kontos so behandeln lassen, als wenn er selbst gehandelt hätte (BGH, Az.: I ZR 114/06).
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