Wenn der Vermieter vom Mieter eine Mieterhöhung verlangt und sich dabei auf die ortsübliche Vergleichsmiete beruft, so hat er dies dem Mieter schriftlich mitzuteilen. ARAG Experten stellen klar, dass einem solchen Schreiben der Mietspiegel nicht zwingend beigelegt werden muss. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Im verhandelten Fall hatte der Vermieter die Miete aufgrund der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen wollen, wobei die Daten des Wiesbadener Mietspiegels herangezogen wurden. Das Mieterhöhungsschreiben enthielt jedoch keine Kopie des Mietspiegels: Der Vermieter machte den Mieter lediglich darauf aufmerksam, dass der Mietspiegel beim Mieterbund Wiesbaden oder im eigenen Kundencenter des Vermieters eingesehen werden könne. Der Bundesgerichtshof hat das Mieterhöhungsschreiben ohne Mietspiegel nicht beanstandet. Falls der Mietspiegel allgemein zugänglich sei, habe der Vermieter nicht die Pflicht, eine Kopie des Mietspiegels dem Mieterhöhungsschreiben beizufügen (BGH, Az.: VIII ZR 74/08).
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