Eine PARTNERSHIP existiert, wenn zwei oder mehr Personen sich zusammenschließen um Geschäfte zu treiben und die Geschäftsführung auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
Partnerships sind ähnlich wie SOLE PROPRIETORs an wenige Vorschriften gebunden und sind ziemlich einfach zu gründen.
Die Anfertigung eines formellen Partnerschaftsvertrag (”Partnership Agreement”) ist ratsam um bereits im Vorfeld für potentielle Probleme bereits Regelungen getroffen zu haben.
Die Partnership wird grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilt. Zum einen gibt es die GENERAL PARTNERSHIP und zum anderen die LIMITED PARTNERSHIP.
Im Rahmen der GENERAL PARTNERSHIP haftet jeder Partner für alle Schulden der Firma. Alle Gewinne werden als Einkommen der Partner auf der Grundlage Ihrer prozentualen Anteile versteuert.
Eine GENERAL PARTNERSHIP kann ebenfalls unter einem angenommenen Namen (Assumed Name oder auch DBA, “Doing Business As” genannt) firmieren.
Voraussetzung hierfür ist die Einreichung eines Antrages auf ein Certificate of Assumed Name beim Clerk’ Office im Kreis des Sitzes der Firma.
Im Rahmen der LIMITED PARTNERSHIP gibt es zwei Arten von Partner, den General Partner und den Limited Partner.
Der GENERAL PARTNER einer Limited Partnership hat die gleichen Rechte, Vollmachten und Beschränkungen wie der Partner einer General Partnership.
Der General Partner kann soweit dies nicht anders im Partnership Agreement geregelt ist, Gelder entgegennehmen und er unterliegt der unbeschränkten Haftung.
Der LIMITED PARTNER kann nur einen Anteil der Firmengewinne aufgrund der Regelung im Partnership Agreement erhalten. Ferner haben Limited Partner kein Stimmrecht hinsichtlich der Geschäftsführung.
Limited Partner sind bei der zuständigen Behörde registriert.
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