Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stärkte in einem aktuellen Urteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer (Az: BayVGH 11 B 08.186). Danach dürfen Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren. Städte und Gemeinden können nur in Ausnahmefällen Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen. Im konkreten Fall hatte die Stadtverwaltung von Regensburg einseitige Geh- und Radwege neben Straßen eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Die Kommune begründete dies mit Sicherheitserwägungen. Das Gericht folgte dem jedoch nicht und stellte in einem ungewöhnlich detaillierten 41-seitigen Urteil klar:Radwege dürfen nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht. Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solche Gefährdung nicht erkennen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch in zahlreichen anderen Fällen die Benutzungspflicht für Radwege ohne ausreichenden Rechtsgrund angeordnet wurde. Eine solche Anordnung dürfe jedoch nur eine Ausnahme sein, so der Urteilstenor.Geklagt hatte der Ortsvorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) mit Unterstützung seines bayerischen Verbandes. Kommentar des ADFC-Bundesvorsitzenden Karsten Hübener: “Nach diesem Urteil sind nun alle Verwaltungen gefordert, sich an geltendes Recht zu halten”. Allerdings gilt das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes formal nur für Bayern. Der ADFC erwartet aber, dass sich an diesem Urteil auch andere Verwaltungsgerichte in Deutschland orientieren werden, weil es den Charakter eines Grundsatzurteils habe. ARCD
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