Neuer Bodenbelag darf nicht hellhöriger sein


Wer einen Bodenbelag in seiner Wohnung erneuert, sollte auf den Schallschutz achten. Er darf nämlich nicht geringer sein als vorher. Die Wüstenrot Bauspar-kasse, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf eine entsprechende Entscheidung des Ober-landesgerichts Hamm (15 Wx 357/08) hin.

Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer die Fliesen und den darunter befindlichen Belag in Küche und Diele ausgetauscht. Daraufhin kamen aus der Woh-nung darunter Beschwerden, dass sich der Trittschallschutz erheblich verschlechtert habe. Deswegen verlegte der Eigentümer auf die Fliesen einen Teppichbelag, was den anderen Bewohnern allerdings nicht ausreichte. Vor Gericht kam er damit jedoch in letzter Instanz durch, obwohl ein Sachverständiger vorgeschlagen hatte, durch einen geeigneten Trockenestrich und Randdämmstreifen für eine spezielle Schalldämmung zu sorgen.

Entscheidend ist laut Gericht, dass der Trittschallschutz durch den zusätzlichen Teppichbelag im Ergebnis nicht schlechter ist als vor der Renovierung. Dadurch würden Nachteile der Mitbewohner über das übliche Maß hinaus vermieden. Das Oberlandesgericht Hamm hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Essen auf, das verlangt hatte, die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Schalldämmungen unter den Fliesen und an den Wänden zu verlegen.

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