Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen “ca.”-Zusatz enthält (VIII ZR 144/09).
Christian Bruch, Rechtsreferent beim BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft, kommentiert: “Es bleibt weiterhin so, dass der genauen Angabe der Wohnfläche in Mietverträgen eine große Bedeutung zukommt. Gerade die ca.-Angabe hätte dafür sprechen können, dass die Parteien die berechnete Wohnungsfläche überhaupt nicht als wesentliche Eigenschaft der Mietsache angesehen haben. Da der BGH solchen Überlegungen nicht gefolgt ist, muss die Angabe zur Wohnfläche stimmen und nach den vom BGH in der Entscheidung vom 22. April 2009 - VIII ZR 86/08 aufgestellten Grundsätzen am besten auch die gewählte Berechnungsart erkennen lassen.”
Quelle lifePR
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