Abmagerungskur: Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?


Viele Deutsche sind zu dick - manche wollen deshalb abspecken. Dazu werden allerlei Rezepte, Programme und Diäten angeboten. Eines solcher Programme ist eine Therapie unter ärztlicher Betreuung in einer speziellen Klinik. Die Frage ist, ob die Kosten für eine klinische Abmagerungskur wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

Mit dieser Frage war jetzt der Bundesfinanzhof befasst - und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Kosten für eine Abmagerungskur können dann steuermindernd abgesetzt werden, wenn die Kur aus medizinischen Gründen angezeigt ist. Und diese medizinische Notwendigkeit kann nur durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen werden, wobei das Attest unbedingt vor Beginn der Behandlung eingeholt werden muss (BFH-Urteil vom 29.5.2007, III B 37/06).

Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes ist deshalb erforderlich, weil Übergewichtigkeit nicht in jedem Fall krankhaft sein muss und eine Abmagerung nicht unmittelbar der Behandlung von Krankheiten dient. Die BFH-Richter weisen erneut darauf hin, dass ein nachträglich erstelltes Attest des Amtsarztes und Bescheinigungen des Hausarztes oder eines Orthopäden nicht ausreichen.

STEUERRAT: Nach einer erfolgreichen Abmagerungskur dürfte die Anschaffung neuer Kleidung erforderlich sein. Selbst wenn der Finanzbeamte die Kosten der Abmagerungskur aufgrund der medizinischen Notwendigkeit schluckt, wird er bei den Kosten für die Kleidung den Kopf schütteln. Bei diesen Ausgaben handelt es sich nämlich um Folgekosten einer Krankheit, die nicht zu einer Heilung oder Linderung der Krankheit beitragen (BFH-Urteil vom 29.1.1986, BFH/NV 1986 S. 285). Weitere interessante Infos enthält der Beitrag von Steuerrat24 “Kuraufenthalt: Steuerliche Anforderungen an eine Kur”.

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Quelle (openPR)

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