Wer geplant hatte, seine bestehende Kfz-Versicherung zu kündigen, aber den Stichtag 30. November verpasst hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Denn das steht jedem zu, dessen Versicherer die Beiträge erhöht oder die Vertragsbedingungen zu seinem Nachteil ändert. Das gilt auch, wenn der Versicherer das Fahrzeug in eine andere Regional- oder Typklasse einordnet.
„Es gibt keine Vorschrift, die den Versicherungen diktiert, wann sie über die Tariferhöhung informieren müssen. Wirksam wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, an dem auch die Beitragserhöhung wirksam wird“, sagt Versicherungsexpertin Sabine Goebel vom Online-Vergleichsportal Aspect Online. In der neuen Beitragsberechnung muss die Gesellschaft den Kunden über dieses Kündigungsrecht informieren.
Dabei ist es wichtig, auf Post vom aktuellen Versicherer zu achten. Das Sonderkündigungsrecht gilt für den Zeitraum eines Monats - Stichtag ist die Zustellung der Mitteilung über eine Beitrags- oder Vertragsänderung. Das Kündigungsschreiben muss sich eindeutig auf die Beitragserhöhung beziehen, da der Versicherer die Kündigung sonst ablehnen kann. Bereits an die bisherige Versicherung überwiesene Beiträge können zurückverlangt werden. (auto-reporter.net/sr)
Quelle pressrelations.de
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