Kein Steuerabzug für zu frühe haushaltsnahe Dienstleistungen


Die Einkommensteuer ermäßigt sich um Handwerkerkosten, wenn diese für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten in einem inländischen Haushalt anfallen. Auch Gartenarbeiten gehören dazu. Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Solange allerdings der Käufer eines Hauses das Objekt noch nicht selbst bewohnt, weil es zum Beispiel vermietet ist, kann er die Steuervergünstigung nicht nutzen. Das hat nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21.05.2010 (Az.: 14 K 1141/08 E) entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatten die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen lassen, bevor sie das darauf stehende Gebäude nach Räumung durch die Verkäuferin in Besitz nahmen. Erst sehr viel später bezogen sie das Haus und gründeten dort damit einen eigenen Haushalt. Nach Angaben des Gerichts hätte es eine steuerliche Anerkennung der Kosten für die Gartenarbeiten erfordert, dass bereits zum Zeitpunkt der Gartenarbeiten ein Haushalt der Steuerpflichtigen im betroffenen Objekt existierte.

Quelle lifePR

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